episteme    Lektorat    Text    Recherche    Arbeitsproben    AGB    Impressum und Datenschutzerklärung       eMail


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Journalisten

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Journalisten, wenn nicht ausdrücklich und schriftliche abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen beide Seiten vor überraschenden und branchenunüblichen Erwartungen und Forderungen schützen. Als "Auftraggeber" wird derjenige bezeichnet, der einen Journalisten mit der Herstellung von Bildern und/oder Manuskripten beauftragt oder mit dem Journalisten einen Vertrag über die Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an bereits hergestellten Bildern und Manuskripten abschließt. Der Auftraggeber (z. B. der Verlag, Redaktion, Werbeagentur, Unternehmen) wird nachfolgend als "Auftraggeber" genannt. Der Journalist (z. B. Bildjournalist, Wortjournalist, Texter, Schriftsteller, Fotodesigner) wird nachfolgend als "Journalist" bezeichnet. "Bilder" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Lichtbildwerke und Lichtbilder einschließlich der Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbildwerke oder Lichtbilder hergestellt werden. Der Begriff erfasst alle Bilderzeugnisse, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Papierabzüge, Diapositive, Negative, digitale Bilder etc.)."Manuskripte" im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Wortproduktionen einschließlich der Werke, die ähnlich hergestellt werden. Der Begriff erfasst alle Texte, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Print, digital, etc.) Mit "Auftrag" wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Journalisten und seinem Auftraggeber bezeichnet, ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.

(2) Die Produktion von Bildern und Manuskripten und die Vergabe von Nutzungsrechten erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, wird hiermit widersprochen. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Journalist diesen nicht separat widerspricht. Bei der Zusammenarbeit mit Fotomodellen gelten zusätzlich die Buchungskonditionen für Fotomodelle.

(3) Die von dem Journalisten hergestellten bzw. zur Nutzung angebotenen Bilder und Manuskripte sind durch das Urhebergesetz geschützt. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Bilder und Manuskripte bedarf der Zustimmung des Journalisten. Der Journalist ist alleiniger Urheber der von ihm hergestellten Bilder und Manuskripte. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit bei der Bild- bzw. Manuskriptproduktion begründen kein Miturheberrecht. Bei jeder Bild- und Manuskriptveröffentlichung ist der Journalist im Sinne des § 13 Urheberrechtsgesetz als Urheber klar erkenntlich zu benennen. Die Benennung muss beim Bild bzw. Manuskript zuordbar erfolgen. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Bilder und Manuskripte dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Bild bzw. Manuskript entnehmen lässt. Werden bei Vertragsabschluss die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet oder wird der Nutzungsumfang nicht festgelegt, so bestimmt sich der Umfang der Nutzungsrechte nach dem Vertragszweck, den der Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbar gemacht hat. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Journalist berechtigt, die Bilder und Manuskripte im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden. Die Weitergabe sowie die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlages, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Journalisten. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform und müssen vom Journalisten unterzeichnet sein. Eingeräumte Nutzungsrechte können gemäß § 34 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Diese Klausel gilt als gesonderte Vereinbarung gemäß § 34 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz. Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an Personenbildern (Bildnissen) bleibt dem Journalisten vorbehalten. Auch der Besteller, der Abgebildete und dessen Angehörige dürfen die Bildnisse nur mit Zustimmung des Journalisten nutzen. Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 Urheberrechtsgesetz oder verstößt der Auftraggeber gegen § 14 des Urheberrechtsgesetzes, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlages von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, üblichen Honorars. Der Auftraggeber hat den Journalisten von Ansprüchen Dritter freizustellen, welche aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder der Entstellung des Werkes resultieren. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern und Manuskripten nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.

(4) Eine Nutzung der Bilder und Manuskripte ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung, Textveränderung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Journalisten. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Insbesondere verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Grammatik- und Rechtschreibfehler dürfen korrigiert werden, solange sich inhaltlich nichts ändert. Die Bilder und Manuskripte dürfen gemäß § 14 des Urheberrechtsgesetzes weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden; dieses gilt insbesondere für die Bearbeitung mit elektronischen Hilfsmitteln. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und Manuskripte stellt eine Vervielfältigung dar, die der Zustimmung des Journalisten bedarf. Werden herkömmliche Bilder und Manuskripte dem Auftraggeber zum Zwecke der Vervielfältigung überlassen, so umfasst das Vervielfältigungsrecht nicht das Recht zur Digitalisierung, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Erteilt der Journalist die Zustimmung zur Digitalisierung seiner Bilder und Manuskripte, so dürfen die digitalen Daten nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts archiviert werden. Die Speicherung der Bild- und Textdaten auf Internetseiten, Online-Datenbanken oder sonstigen elektronischen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber. Dasselbe gilt für die Speicherung von Bild- und Textdaten auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern. Bei der digitalen Erfassung der Bilder und Manuskripte muss der Name des Journalisten mit den Bild- und Textdaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bild- und Textdaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Journalist jederzeit als Urheber der Bilder und Manuskripte identifiziert werden kann. Die Weitergabe von digitalen Bildern und Manuskripten im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, wenn der Journalist vorher über Art und Umfang der geplanten Datenübermittlung informiert wird und er dazu seine Zustimmung erteilt. Auch die Wiedergabe von digitalen Bildern und Manuskripten auf einem Bildschirm und die Herstellung von Hardcopies (Ausdrucken, Filmen) bedarf der vorherigen Zustimmung des Journalisten. Jede digitale und technische Änderung sowie Umgestaltung der Bilder und Manuskripte bedarf der vorherigen Zustimmung des Journalisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.

(5) Der Journalist haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes und Manuskriptes - egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form - ist der Journalist berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des dreifachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch EUR 800.-pro Bild/Manuskript und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber haftet für die überlassenen Bilder und Manuskripte bis zur unversehrten Rücksendung. Gehen Bilder und Manuskripte im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder und Manuskripte in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Journalist ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von EUR 1000,-- für jedes Original und von EUR 200,-- für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Journalisten vorbehalten. Die zur Nutzung überlassenen Originale sind nach Ablauf der vereinbarten, bei fehlender Vereinbarung nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschädigt an den Journalisten zurückzugeben. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Manuskripten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Unterbleibt bei einer Bild- bzw. Textveröffentlichung die Benennung des Journalisten oder wird der Name des Journalisten mit dem digitalen Bild bzw. Manuskript nicht dauerhaft verknüpft, so hat her Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch EUR 200,-- pro Bild/Manuskript und Einzelfall. Dem Journalisten bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

(6) Der Auftraggeber hat den Journalisten gemäß § 25 des Verlagsgesetzes unaufgefordert über jede Veröffentlichung der Bilder und Manuskripte durch kostenfreie Übersendung von einem Belegexemplar mit Anstrich zu informieren. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Kosten und Honoraren kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

(7) Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bzw. Manuskripte bei dem Journalisten eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder bzw. Manuskripte als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Soweit der Journalist im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Verträge mit Dritten abschließt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.

(8) Gegenstand des Produktionsvertrages ist die Herstellung von Bildern und Manuskripten entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Bildern bzw. Manuskripten für den vertraglich vorausgesetzten Zweck. Gestaltungsberatungen und die Entwicklung von Konzeptionen sind eigenständige Leistungen des Journalisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Es besteht Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Auftrags.

(9) Der Auftraggeber darf dem Journalisten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Journalisten von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Verletzung dieser Pflicht ergeben. Der Auftraggeber hat die für die Aufnahmearbeiten bzw. die Texterstellung benötigten Objekte und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach Abschluss der Produktion wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Muss bei der Auftragsabwicklung von Bildern die Leistung eines Dritten (z.B. Fotomodell, Stylist) in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten (z.B. Anmietung von Studio, Requisiten, Geräten) abgeschlossen werden, so darf der Journalist die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers eingehen, wenn dieser ihm eine entsprechende Vollmacht erteilt. Soweit der Journalist solche Verträge im eigenen Namen abschließt, hat ihn der Auftraggeber von den daraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen. Produktionstermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Journalisten gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich bestätigt werden. Die vereinbarte Produktionszeit ist angemessen zu verlängern, wenn sie aus Gründen, die der Journalist nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann. Der Journalist wählt die Bilder und Manuskripte aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung können Bearbeitungskosten berechnet werden, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes berechnen. Die Zahlung dieser Bearbeitungskosten begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte. Die Bearbeitungskosten könne ebenso wie die Versandkosten nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet werden. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern und Manuskripten eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung weiterer Bilder und Manuskripte auf Verlangen des Auftraggebers, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Wird ein Vertrag aus Gründen, die der Journalist nicht zu vertreten hat, noch vor Beginn der Arbeiten oder vor deren Beendigung gekündigt bzw. storniert, so kann der Journalist das volle Honorar verlangen. Er muss sich lediglich anrechnen lassen, was er infolge der Auftragsstornierung an Aufwendungen erspart oder dadurch erwirbt, dass er einen anderen Auftrag ausführt, den er ohne die Kündigung nicht hätte ausführen Können.

(10) Für die Herstellung der Bilder und Manuskripte und die Übertragung der Nutzungsrechte erhält der Journalist das vereinbarte Honorar. Ist die Höhe des Honorars nicht bestimmt, kann der Journalist das marktübliche und angemessene Honorar verlangen. Die jeweiligen Honorarempfehlungen der MFM Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing bzw. der MFJ Mittelstandsgemeinschaft Wort können als Bemessungsgrundlage genommen werden. Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens aber einen Monat nach Annahme der Bilder und Manuskripte. Wird die für die Arbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Journalist nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Journalist auch für die Zeit, um die sich die Arbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz bzw. das Zeilengeld. Der Auftraggeber hat zusätzlich die Nebenkosten zu erstatten, die dem Journalisten im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Material, Laborarbeiten, Fotomodelle). Dazu gehören auch die Kosten und Spesen für Reisen, die der Journalist nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags unternimmt. Für Fotomodell-, Luft-, Unterwasser-, Expeditionsaufnahmen und sonstige unter ungewöhnlichen Umständen und Kosten entstandene Fotos wird grundsätzlich ein erhöhtes Honorar berechnet. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder und Manuskripte fällig. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Journalisten angefallen sind. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung der Bilder und Manuskripte ist honorarpflichtig.

(11) Bilder und Manuskripte, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Journalisten anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab dem Datum des Lieferscheins oder nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt. Kommen die Bilder und Manuskripte für eine Nutzung nicht in Frage oder werden sie innerhalb der Auswahlfrist nicht zur Nutzung freigegeben, sind sie mit Fristablauf per Einschreiben an den Journalisten zurückzugeben. Die Bilder und Manuskripte können dann sofort ohne weitere Bindung anderweitig angeboten werden. Mit der Überlassung der Bilder und Manuskripte zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Journalisten. Die Verwendung von Bildern als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar, die der vorherigen Freigabe durch den Journalisten bedarf. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Journalist - vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs - zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist. Eine vom Journalisten erteilte Freigabe berechtigt den Auftraggeber nur zur einmaligen Nutzung für den angegebenen Zweck, soweit nicht die schriftliche Freigabeerklärung eine weitergehende Nutzung vorsieht. An den zur Nutzung freigegebenen Bildern und Manuskripte werden grundsätzlich nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Der Erwerb von ausschließlichen Nutzungsrechten (Exklusivrechten) und die Einräumung von Sperrfristen muß ausdrücklich vereinbart werden und in der schriftlichen Freigabeerklärung vermerkt sein. Eine Verwendung von Bildern und Manuskripten als Archivmaterial seitens des Auftraggebers ist ausdrücklich zu vereinbaren.

(12) Vertragliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers wegen irgendwelcher Mängel (Sach- oder Rechtsmängel) der Bilder und Manuskripte, die bereits hergestellt sind und die der Journalist aus seinem Archiv zur Verfügung gestellt hat, sind ausgeschlossen. Der Gewährleistungsausschluss gilt auch für verborgene Mängel. Eine bei Bildern vom Journalisten erteilte Freigabeerklärung beinhaltet nicht die Zusicherung, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben. Die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Auftraggeber, sofern nicht der Journalist das Vorliegen der erforderlichen Einwilligung bzw. Genehmigung ausdrücklich zusichert. Der Journalist übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder und Manuskripte. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

(13) Für die Zusammenstellung der Bild- und Manuskriptauswahl kann der Journalist eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens EUR 30,00 beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. Nach Ablauf einer Auswahlfrist gemäß (11) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder und Manuskripte, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder und Manuskripte beim Journalisten eine Blockierungsgebühr von EUR 5,00 pro Tag und Bild/Manuskript neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen. Jede Bild- und Manuskriptnutzung ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars ist vor der Nutzung mit dem Journalisten zu vereinbaren.

(14) Sollten die eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. weiterer diesbezüglicher Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sämtlich das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Journalisten als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen in das Ausland. Soweit erforderlich und zulässig, kann geltendes EU - Recht angewendet werden.


©  episteme Kulturdienstleistungen Eva Magin-Pelich M.A.